OffenAusschreibung · 17DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-w-rcTED 113/2026

Imprägnieren von Rohholzschwellen für das Werk Schwandorf

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt Main (60327) — DE712

Ausführungsort

bundesweit (bundesweit) — DE712

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über die Tränkung von Rohholzeichenschwellen mit in der EU und/oder Deutschland zugelassenen kupferbasierten Imprägniermitteln. Die Zulassung muss durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) anerkannt sein.

CPV-Codes

71356200

Lose (1)

LOT-0001Imprägnieren von Rohholzschwellen für das Werk Schwandorf

Rahmenvereinbarung über die Tränkung von Rohholzeichenschwellen mit in der EU und/oder Deutschland zugelassenen kupferbasierten Imprägniermitteln. Die Zulassung muss durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) anerkannt sein.

713562002026-09-012027-08-31

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes — Bonn

Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.

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