OffenAusschreibung · 16BauauftragTED 113/2026

CFvWG - 4. BA Rohbau - Maurerarbeiten

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

15.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Ratingen (40837) — DEA1C

Beschreibung

Hauptmassen - - - - - - Mauerarbeiten KS ca. 10qm Herstellen Wand- und Deckendurchbrüche Stahlbeton, diverse Abmessungen, inkl. Entsorgung ca. 40 St. Herstellung Wanddurchbrüche Mauerwerk Diverse Abmessungen, inkl. Entsorgung ca. 15 St. Herstellen Kernbohrungen Stahlbetonwände und -Decken Durchmesser ca. 5-30cm, inkl. Entsorgung ca. 290 St Herstellen Kernbohrungen Mauerwerk Durchmesser ca. 5-30cm, inkl. Entsorgung ca. 22 St. Schließen Durchbrüche/Kernbohrungen in MW und Stb. ca. 110 St.

CPV-Codes

4522322045262520

Lose (1)

LOT-0001CFvWG - 4. BA Rohbau - Maurerarbeiten

Weitere Details können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.

45223220452625202027-01-042027-04-30

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebotegemäß § 62 VgV. Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammergegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantragunzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Absatz 3 Satz 1GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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