Lieferung von Großschirmsystemen mit Gabionenbefestigung, Grundschulen Freiburg
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Lieferung und Aufbau von 45 Sonnenschirmen in Form von Großschirmsystemen mit Gabionenbefestigung an 20 Grundschulstandorten im Stadtgebiet Freiburg i.Br. 6 Stück - Großschirm 5, 5 x 4,5 rechteckig, 25 Stück- Großschirm 5 Meter x 5 Meter quadratisch, 2 Stück - Großschirm 4 Meter x 4 Meter quadratisch, 7 Stück- Großschirm 6 Meter rund, 5 Stück- Großschirm 5 Meter rund. Jeweils mit kompletter und befüllter Gabionen-Befestigung gemäß Leistungsbeschreibung
CPV-Codes
Lose (1)
Lieferung und Aufbau von 45 Sonnenschirmen in Form von Großschirmsystemen mit Gabionenbefestigung an 20 Grundschulstandorten im Stadtgebiet Freiburg i.Br. 6 Stück - Großschirm 5, 5 x 4,5 rechteckig, 25 Stück- Großschirm 5 Meter x 5 Meter quadratisch, 2 Stück - Großschirm 4 Meter x 4 Meter quadratisch, 7 Stück- Großschirm 6 Meter rund, 5 Stück- Großschirm 5 Meter rund. Jeweils mit kompletter und befüllter Gabionen-Befestigung gemäß Leistungsbeschreibung
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB wird verwiesen.