OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 113/2026

Landkreis Göttingen - Sanierung Schwimmhalle Adelebsen: Lüftungsarbeiten

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

17.07.2026 09:30

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Göttingen (37083) — DE91C

Ausführungsort

Siedlungsstraße 9, Adelebsen (37139) — DE91C

Beschreibung

Raumlufttechnische Anlagen nach DIN 18379

CPV-Codes

4533121045331200

Lose (1)

LOT-0001Landkreis Göttingen - Sanierung Schwimmhalle Adelebsen: Lüftungsarbeiten

Lüftungsgerät 10.000 m3 Schwimmhalle, Lüftungsgerät 5.000 m3 Nebenräume Schwimmhalle, Lüftungsgerät Nebenr. Turnhalle 1.000 m3, inkl. Kanalbau e

45331210453312002026-09-282027-06-11

Zuschlagskriterien

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung — Lüneburg

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.

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