OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragTED 113/2026

Errichtung eines Gigabitnetzes der nächsten Generation in den unterversorgten Teilen der Gemeinde Nümbrecht unter Gewährung eines verlorenen Zuschusses

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Nümbrecht (51588) — DEA2A

Ausgewählte Bewerber

3

Beschreibung

Die Gemeinde Nümbrecht hat das Ziel, in den strukturell unterversorgten Gebieten der Gemeinde langfristig ein nachhaltiges sowie leistungsfähiges Breitband- bzw. Gigabitnetz (NGA-Netz) zu schaffen. Zu diesem Zweck hat sie bereits in den Jahren 2016 und 2019 für einen Teil des Gemeindegebietes Förderanträge gestellt und jeweils einen Zuwendungsvertrag mit einem Netzbetreiber im Wirtschaftlichkeitslückenmodell abgeschlossen. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

CPV-Codes

7130000071322000

Lose (1)

LOT-0001Errichtung eines Gigabitnetzes der nächsten Generation in den unterversorgten Teilen der Gemeinde Nümbrecht unter Gewährung eines verlorenen Zuschusses

Zur Umsetzung des Gigabitausbaus hat die Gemeinde am Förderprogramm gemäß Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) nach 3.1. Wirtschaftlichkeitslückenmodell des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr teilgenommen und am 14.11.2024 einen vorläufigen Zuwendungsbescheid des Bundes erhalten. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch das Land NRW, welche den vorläufigen Förderbescheid ersetzt, erfolgte am 06.12.2024.

7130000071322000

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland — Köln

Zuständige Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfs- und Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln 50606 Köln Fax: +49 221-147 2889 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinland Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt wer-den, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Konzessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaup-teten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Konzessionsgeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.