Neue Zeche Westerholt – Baustraße, Rückbau Fundamente Bandbrücke, Leitungsgraben
Veröffentlichung (ABl.)
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Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Zur Herstellung einer Leitungstrasse für die Verlegung von Produkt- und Fernwärmeleitungen sowie Stromkabeln sind auf einer Länge von ca. 1.250 m Rückbau-, Erd- und Kanalbauarbeiten unter beengten Platzverhältnissen und in enger Abstimmung mit den Leitungsbetreibern auszuführen. Die Leistungen erfolgen im Schutzstreifen von bestehenden aufgeständerten Produkt- und Fernwärmeleitungen und sind an feste Fertigstellungstermine gebunden.
CPV-Codes
Lose (1)
Zur Herstellung einer Leitungstrasse für die Verlegung von Produkt- und Fernwärmeleitungen sowie Stromkabeln sind auf einer Länge von ca. 1.250 m Rückbau-, Erd- und Kanalbauarbeiten unter beengten Platzverhältnissen und in enger Abstimmung mit den Leitungsbetreibern auszuführen. Die Leistungen erfolgen im Schutzstreifen von bestehenden aufgeständerten Produkt- und Fernwärmeleitungen und sind an feste Fertigstellungstermine gebunden. Der Leistungsumfang zur Herstellung der Leitungstrasse umfasst insbesondere: - den Rückbau vorhandener Altfundamente, - Geländemodellierungsarbeiten im Leitungsschutzstreifen, - die abschnittsweise Herstellung von Leitungsgräben, - die bereichsweise Herstellung eines Dammes als Vorleistung für die Leitungsgräben, teilweise unter Einsatz von Winkelstützwänden aufgrund eingeschränkter Platzverhältnisse, - die Verlegung von Schmutz- und Regenwasserkanälen in einem Teilabschnitt, teilweise unterhalb bestehender aufgeständerter Leitungen, Weiterhin sind zur Vorbereitung der Herstellung einer Baustraße Arbeiten zum Rückbau von Oberflächenbefestigungen sowie zur Bodensanierung geplant.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen. Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung über die Nichtabhilfe beim Bieter bei der zuständigen Vergabekammer eingereicht werden.