Vergabe von Generalplanungsleistungen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Der Hadelner Deich- und Gewässerverband beabsichtigt die Sanierung des Bederkesaer Sees durch die Umleitung des Falkenburger Bachs.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Sanierung dient zur Verbesserung der Gewässerqualität des Bederkesaer Sees und ist Teil der Seesanierung Bederkesaer See. Die Umlegung des Falkenburger Baches sowie der Neubau eines Schöpfwerkes und eines Durchlasses ist als Teilmaßnahme für die Seesanierung unbedingt erforderlich, da der Eintrag von Nährstoffen, Sedimenten und weiteren chemischen Verbindungen aus dem Einzugsgebiet die Gewässerqualität negativ beeinflusst. Im Rahmen der Projektumsetzung sind insbesondere ein Schöpfwerk und ein Straßendurchlass zu errichten. Darüber hinaus ist der Ausbau eines Gewässerabschnittes vorzunehmen. Die Planung der Leistungsphasen 1 bis 3 ist bereits abgeschlossen und wurde durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erstellt, welcher die weitergehende Planung nicht mehr ausführen wird. Auf die erarbeiteten Unterlagen – insbesondere den Bauentwurf – wird verwiesen. Zu planen sind mithin die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung ab der Leistungsphase 4. Als Besondere Leistung kommt die örtliche Bauüberwachung der Ingenieurbauwerke hinzu. Sämtliche Ergebnisse der bereits durchgeführten Planung werden zur Verfügung gestellt und Vertragsinhalt. Die Finanzierung erfolgt überwiegend über eine ELER-Förderung. Ein entsprechender Zuwendungsbescheid liegt dem Verband vor. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.01.2029, so dass ein Abschluss der Leistungsphase 8 bis zum 31.12.2028 sicherzu-stellen ist.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung — Lüneburg
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.