Baustellenbewachung und Baustellenlogistik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Für zwei getrennte 4-geschossige Neubauten mit jeweils 2.295 qm (Verwaltungsgebäude) und 10.969 qm (Bibliothek) Nutzfläche sowie drei getrennte 2-geschossige denkmalgeschützte Bestandsgebäude mit Steildach mit jeweils 228 qm (Arrestgebäude), 1.004 qm (Exerzierhalle) und 72 qm (Latrine) Nutzfläche werden Leistungen der Baustellenbewachung und Baustellenlogistik ausgeschrieben. Die Baustellenbewachung beinhaltet Überwachung und Sicherung der Baustelle, Kontrolle und Verschluss von Zugängen, Dokumentation von Vorkommnissen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Im Bereich der Baustellenlogistik sind u. a. die Steuerung des Baustellenzugangs, Koordination von Anlieferungen, Verwaltung von Lager- und Verkehrsflächen sowie die Führung und Dokumentation eines Anlieferungssystems zu erbringen.
CPV-Codes
Lose (1)
Für zwei getrennte 4-geschossige Neubauten mit jeweils 2.295 qm (Verwaltungsgebäude) und 10.969 qm (Bibliothek) Nutzfläche sowie drei getrennte 2-geschossige denkmalgeschützte Bestandsgebäude mit Steildach mit jeweils 228 qm (Arrestgebäude), 1.004 qm (Exerzierhalle) und 72 qm (Latrine) Nutzfläche werden Leistungen der Baustellenbewachung und Baustellenlogistik ausgeschrieben. Die Baustellenbewachung beinhaltet Überwachung und Sicherung der Baustelle, Kontrolle und Verschluss von Zugängen, Dokumentation von Vorkommnissen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Im Bereich der Baustellenlogistik sind u. a. die Steuerung des Baustellenzugangs, Koordination von Anlieferungen, Verwaltung von Lager- und Verkehrsflächen sowie die Führung und Dokumentation eines Anlieferungssystems zu erbringen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern — Schwerin
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB); Ein Antrag ist unzulässig, soweit gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.