OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Vergabeverfahren ,Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27)

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Köln (50679) — DEA23

Ausgewählte Bewerber

3

Beschreibung

Gegenstand dieser Vergabe sind Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Zuständigkeitsbereich der SPNV-Aufgabenträger auf der Basis eines Bruttoverkehrsvertrages für die ‚Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27) für einen Zeitraum ab dem internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2028, voraussichtlich am 10.12.2028. Der Verkehrsvertrag hat eine Grundlaufzeit von 6 Jahren, beginnend vom 10.12.2028 bis zum 09.12.2034. Zudem haben die SPNV-Aufgabenträger das Recht, zwei Verlängerungsoptionen für jeweils ein Jahr bis zum internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2035, voraussichtlich am 08.12.2035 bzw. zum internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2036, voraussichtlich am 13.12.2036, einseitig auszuüben. Für die Erbringung der Verkehrsdienstleistung sind elektrische Neu- und/oder Gebrauchtfahrzeuge einzusetzen. Die ‚Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27) hat folgenden Streckenverlauf: Mönchengladbach Hbf – Rommerskirchen – Köln Hbf – Troisdorf – Bonn-Beuel – Linz (Rhein) – Neuwied – Koblenz Hbf. Das Leistungsvolumen beträgt ca. 2,5 Mio. Zkm pro Normjahr.

CPV-Codes

60210000

Lose (1)

LOT-0001Vergabeverfahren ,Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27)

Gegenstand dieser Vergabe sind Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Zuständigkeitsbereich der SPNV-Aufgabenträger auf der Basis eines Bruttoverkehrsvertrages für die ‚Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27) für einen Zeitraum ab dem internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2028, voraussichtlich am 10.12.2028. Der Verkehrsvertrag hat eine Grundlaufzeit von 6 Jahren, beginnend vom 10.12.2028 bis zum 09.12.2034. Zudem haben die SPNV-Aufgabenträger das Recht, zwei Verlängerungsoptionen für jeweils ein Jahr bis zum internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2035, voraussichtlich am 08.12.2035 bzw. zum internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2036, voraussichtlich am 13.12.2036, einseitig auszuüben. Die ‚Rhein-Erft-Bahn‘ (RB 27) hat folgenden Streckenverlauf: Mönchengladbach Hbf – Rommerskirchen – Köln Hbf – Troisdorf – Bonn-Beuel – Linz (Rhein) – Neuwied – Koblenz Hbf. Das Leistungsvolumen beträgt ca. 2,5 Mio. Zkm pro Normjahr. Für die Erbringung der Verkehrsdienstleistung sind elektrische Neu- und/oder Gebrauchtfahrzeuge einzusetzen.

60210000

Zuschlagskriterien

Siehe Bewerbungsbedingungen: Der Wertungspreis errechnet sich aus der Gesamtkalkulation und beinhaltet die von den Bietern jährlich kalkulierten Kosten für die maximale Vertragslaufzeit (Kernlaufzeit und Optionen), ausgenommen von Kosten für Mehr- und Minderleistungen, sowie fiktive Abschläge für den Einsatz von Neufahrzeugen, nicht älter als Baujahr 2023. Näheres regelt die Ziffer 10.2 der Bewerbungsbedingungen.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen sind durch den Bieter innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme des Verstoßes gegenüber dem SPNV-Aufgabenträger zu rügen, § 160 Abs. (3) Nr. 1 GWB. Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. (3) Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Teilnahmefrist gegenüber dem SPNV-Aufgabenträger zu rügen. Vergabeverstöße, die für den Bieter aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. (3) Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem SPNV-Aufgabenträger zu rügen. Das im Dokumentenbereich zur Verfügung gestellte Formblatt soll hierfür verwendet werden. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der genannten Stelle eingereicht werden. Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Bei Nichteinhaltung der genannten Fristen ist ein Antrag unzulässig. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. (1) Nr. 2 GWB. § 134 Abs. (1) Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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