Lieferung Abrollbehälter Gefahrgut nach DIN 14555-12 mit feuerwehrtechnischer Beladung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Lieferung Abrollbehälter Gefahrgut nach DIN 14555-12 mit feuerwehrtechnischer Beladung. Die Ausschreibung ist dabei aufgeteilt in das Los 1 für die Lieferung des Aufbaus und das Los 2 für die Beladung.
CPV-Codes
Lose (2)
Los 1 beinhaltet die Herstellung eines Abrollbehälters Gefahrgut (AB-Gefahrgut) einschließlich feuerwehrtechnischem Aufbau, Innenausbau, Stromversorgung, Beleuchtungs- und Warntechnik sowie zehn einsatztaktisch ausgestatteten Rollcontainern. Der Abrollbehälter dient der geordneten Aufnahme und dem sicheren Transport der Gefahrgutbeladung und ist für den überörtlichen Einsatz im Umweltschutz- und Gefahrgutzug vorgesehen. Besonderes Augenmerk liegt auf einer robusten Bauweise, hoher Funktionalität und einer auf die Anforderungen der Feuerwehr Herrenberg abgestimmten Lagerungs- und Einsatzkonzeption.
Los 2 umfasst die Lieferung der feuerwehrtechnischen Beladung für einen Abrollbehälter Gefahrgut (AB-Gefahrgut) der Feuerwehr Herrenberg. Beschafft werden Ausrüstungsgegenstände für den Schutz von Einsatzkräften, die Erkundung und Messung von Gefahrstoffen, das Abdichten, Umpumpen und Auffangen gefährlicher Medien sowie für Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen. Die Ausstattung orientiert sich an den Anforderungen der DIN 14555-12 und wird durch zusätzliche einsatztaktische Sonderausrüstung ergänzt.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg — Karlsruhe
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.