Rahmenvereinbarung für Produkte der Fa. Adva Network Security GmbH
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Rahmenvereinbarung für Produkte der Fa. Adva Network Security GmbH. Neben der Lieferung der Geräte ist Hardwareinstallation und Implementierungsservice sowie Wartung Leistungsbestandteil. Die Geräte sollen wahlweise gekauft oder gemietet werden. Die Rahmenvereinbarung soll mit bis zu drei Teilnehmern geschlossen werden. Die Abrufe nach Initiatllieferung werden im Wettbewerb zwischen den Teilnehmern der Rahmenvereinbarung erfolgen.
CPV-Codes
Lose (1)
Rahmenvereinbarung für Produkte der Fa. Adva Network Security GmbH. Neben der Lieferung der Geräte ist Hardwareinstallation und Implementierungsservice sowie Wartung Leistungsbestandteil. Die Geräte sollen wahlweise gekauft oder gemietet werden. Die Rahmenvereinbarung soll mit bis zu drei Teilnehmern geschlossen werden. Die Abrufe nach Initiatllieferung werden im Wettbewerb zwischen den Teilnehmern der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern — München
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.