OffenAusschreibung · 16Dienstleistungsauftragnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

Management-, Beratungs- und Veranstaltungsleistungen im Cluster Forst & Holz Baden-Württemberg

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

15.07.2026 23:59

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Stuttgart (70182) — DE111

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über Management-, Beratungs- und Veranstaltungsleistungen für das Cluster Forst und Holz in Baden-Württemberg

CPV-Codes

751100007900000079410000794110007990000079950000

Lose (1)

LOT-0001Management-, Beratungs- und Veranstaltungsleistungen im Cluster Forst & Holz Baden-Württemberg

Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Management-, Beratungs- und Veranstaltungsleistungen für das Cluster Forst und Holz für das Land Baden-Württemberg. Die Inhalte der Rahmenvereinbarung gliedern sich in folgende Leistungsmodule: 1. Clustermanagement Forst und Holz - die operative Umsetzung und Weiterentwicklung der Netzwerkarbeit entlang der Wertschöpfungskette Forst und Holz, 2. Veranstaltungen Forst und Holz - die Durchführung von Informations-, Netzwerk- und Fachveranstaltungen in diesem Themenkomplex, 3. Übergeordnete Leistungen Leistungen für das Modul 1 "Clustermanagement Forst und Holz" werden stundenweise vergütet, während die Vergütung der Leistungen für das Modul 2 "Veranstaltungen Forst und Holz" mit Ausnahme für das Format 2.2 "Komplexe Veranstaltungsformate" und das Modul 3 "Überordnete Leistungen" pauschal erfolgt. Die Vergütung für das Modul 2.2 "Komplexe Veranstaltungsformate" erfolgt wie das Modul 1 ebenfalls stundenweise. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen mit Blick auf inhaltliche Schwerpunkte und Umfang sowie Terminierung der abgerufenen Leistungen erfolgt durch eine jährlich, mit dem Auftraggeber abzustimmende Jahresarbeitsplanung für das folgende Jahr der Rahmenvereinbarung. Hierfür werden sog. Jahresgespräche vorgesehen (siehe Modul 3). Noch vor Beginn der Rahmenvertragslaufzeit wird im Herbst 2026 ein Gespräch zum ersten Jahr der Rahmenvereinbarung durchgeführt (siehe Modul 3). Weitere unterjährige Abrufe von Leistungen durch den Auftraggeber sind möglich.

7511000079000000794100007941100079900000799500002027-01-012028-12-31

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.

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