Erweiterung und Modernisierung Härtenschule
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Die Gemeinde Kusterdingen plant die Erweiterung und Modernisierung der Härtenschule. Zunächst soll ein Neubau für den Ganztagsbereich (Fläche ca. 1.150 m²) erstellt werden. Im Anschluss soll der Bestand umgebaut und modernisiert werden (Fläche ca. 1.400 m²). voraussichtliche Kosten (KG: 200-700, netto): Neubau: 5,2 Mio. €, Altbau: 3,3 Mio. €. voraussichtliche Termine: Beginn Planung: nach Abschluss des Vergabeverfahrens, voraussichtlich: November 2026. Der Neubau muss bis zum 1. September 2029 beim Fördermittelgeber abgerechnet sein.
CPV-Codes
Lose (1)
Planung Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI, Anlagengruppen 1-3+8, Leistungsphasen 1 - 9. Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt stufenweise.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg — Karlsruhe
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.