Vergebennotice.type.can-social · 33DienstleistungsauftragTED 113/2026

Human Resources Management-System als Software as a Service

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

01.06.2026

Geschätzter Auftragswert

600.000 €

Vertragslaufzeit

5.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

München (80538) — DE212

Beschreibung

Die Ausführungen zum Vergabegegenstand sind der Leistungsbeschreibung (Vordruck B.1) zu entnehmen.

CPV-Codes

7226000048000000

Lose (1)

LOT-0000Human Resources Management-System als Software as a Service
600.000 €

Die Ausführungen zum Vergabegegenstand sind der Leistungsbeschreibung (Vordruck B.1) zu entnehmen.

72260000480000005 Monate

Auftragnehmer

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes — Bonn

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Verfahren zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen das Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. GWB. Zuständig sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes Villemombler Str. 76 53123 Bonn

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