VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Sanierung von Ringleitungen der KKL mittels Robotertechnik

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

11.06.2026

Geschätzter Auftragswert

1,1 Mio. €

Vertragslaufzeit

42.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Greifswald (17491) — DE80N

Beschreibung

Sanierung von Ringleitungen der KKL mittels Robotertechnik in zwei zeitlichen Losen 2027 und 2029. Zuvor ist die angepasste Robotertechnik herzustellen und zu qualifizieren.

CPV-Codes

50500000

Lose (1)

LOT-0001Sanierung von Ringleitungen der KKL mittels Robotertechnik

Sanierung von Ringleitungen der KKL mittels Robotertechnik in zwei zeitlichen Losen 2027 und 2029. Zuvor ist die angepasste Robotertechnik herzustellen und zu qualifizieren.

5050000042 Monate

Zuschlagskriterien

Preis

Auftragnehmer

1,1 Mio. €
1,1 Mio. €
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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierung v. Oberbayern, Vergabekammer Südbayern — München

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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