Neubau Kinderhaus Hohenlinden - Dachbegrünung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Gemeinde Hohenlinden beabsichtigt die Errichtung eines 6-gruppigen Kinderhauses mit 3 Kinderkrippengruppen im Erdgeschoss sowie zwei Kindergartengruppen und einer Wahlgruppe (Kindergarten oder -krippe) im Obergeschoss, in Holzbauweise auf Stahlbeton-Bodenplatte. Gebäudekenndaten: 2 Geschosse, nicht unterkellert Gebäudegrundfläche ca. 1100 m2 Geschossfläche ca. 1830 m2 Gebäudehöhe bis ca. 8,6 m Die wesentlichen zu erbringenden Leistungen sind: ca. 320 m² Extensive Dachbegrünung ca. 67 m³ Schottertraufe ca. 162 m Kiesfangleiste Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der Dachbegrünung
CPV-Codes
Lose (1)
Die Gemeinde Hohenlinden beabsichtigt die Errichtung eines 6-gruppigen Kinderhauses mit 3 Kinderkrippengruppen im Erdgeschoss sowie zwei Kindergartengruppen und einer Wahlgruppe (Kindergarten oder -krippe) im Obergeschoss, in Holzbauweise auf Stahlbeton-Bodenplatte. Gebäudekenndaten: 2 Geschosse, nicht unterkellert Gebäudegrundfläche ca. 1100 m2 Geschossfläche ca. 1830 m2 Gebäudehöhe bis ca. 8,6 m Die wesentlichen zu erbringenden Leistungen sind: ca. 320 m² Extensive Dachbegrünung ca. 67 m³ Schottertraufe ca. 162 m Kiesfangleiste Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der Dachbegrünung
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern — München
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen : Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).