BLB NRW DU/ Oberhausen/Friedensplatz Oberhausen/ Schadstoffsanierung/ 020-26-00156
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Schadstoffsanierung
CPV-Codes
Lose (1)
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Duisburg, plant die Sanierung des teilweise unter Denkmalschutz stehenden, ehemaligen Dienststellenstandortes Oberhausen-Mitte, Friedensplatz 2-5 in 46045 Oberhausen, sowie eine umfassende Neugestaltung. Gegenstand der Sanierungsarbeiten sind vier separat liegende Gebäudebereiche: 1.) Hauptgebäude (Denkmalschutz) 2.) Werkstattgebäude (kein Denkmalschutz) 3.) Fahrdienstwache / ehem. Tankstelle (kein Denkmalschutz) 4.) Waschhalle (kein Denkmalschutz) Übergeordnet sind folgende Leistungen zu erbringen: Beräumung des Gebäudebestandes, Schutz bzw. der Ausbau und die Einlagerung von denkmalgeschützten Bauteilen für eine AG-seitige spätere Wiederverwendung, Entkernung, Schadstoffsanierung, Rückbau von noch im Gebäude verblieben Bauteilen und Zwischenwänden, Entsorgung aller anfallenden Abfallarten. Ziel der Schadstoffsanierung ist die Vorbereitung der Gebäude für eine nachfolgende Bearbeitung durch Folgegewerke. Für die Planung der Sanierungsarbeiten ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten entsprechend der Gebäudebereiche Teilbereich A (Werkstattgebäude, Fahrdienstwache, Waschhalle) und Teilbereich B (Hauptgebäude) in zeitlichem Zusammenhang parallel erfolgen sollen.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln· — Köln
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. (entsprechend der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB)