Briefbeförderung aus Zentraldruck und Hauptverwaltung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Abholung, Sortierung, gegebenenfalls Frankierung, Beförderung und Zustellung der täglich anfallenden adressierten Briefsendungen der BKK GS gemäß den Bestimmungen des Postgesetzes (PostG) in der Fassung vom 18.7.2024. Das jährliche Briefvolumen über beide Lose beläuft sich durchschnittlich auf ca. 750.000 Briefsendungen. Presseerzeugnisse und inhaltsgleiche Massensendungen mit verlängerten Zustellfristen sind nicht Bestandteil dieses Vergabeverfahrens.
CPV-Codes
Lose (2)
Das Sendungsvolumen umfasst ca. 710.000 Tagespost-Sendungen. Die Zieladressen liegen gleichmäßig verteilt innerhalb der BRD. Abholort ist am Standort des beauftragten Druckdienstleisters in Aschau.
Zuschlagskriterien
Das Sendungsvolumen umfasst ca. 35.000 Tagespostsendungen pro Jahr. Die Zieladressen liegen gleichmäßig verteilt innerhalb der BRD, vereinzelt fallen Briefe mit Mehrwertleistungen und Briefe mit ausländischer Zustelladresse an. Abholort ist die Hauptverwaltung der BKK GS in Bielefeld.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.