VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Berufspsychologischer Dienst

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

556.518 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Essen (45136) — DEA13

Ausführungsort

Essen, Ruhr — DEA13

Beschreibung

Gegenstand der Maßnahme gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m § 32 SGB III ist die Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsarbeit des operativen Bereiches des Auftraggebers, der Unterbreitung von geeigneten Maßnahmeangeboten sowie die Wahrnehmung betriebspsychologischer Aufgaben. Teilnehmende sind erwerbsfähige Hilfebedürftige bei denen in der Regel eine berufspsychologische Untersuchung erforderlich ist um die Vermittlungsfähigkeit oder eine Berufseignung festzustellen. Fallbesprechungen oder Unterstützungen der Integrationsfachkräfte des Auftraggebers sind bei Bedarf Inhalt der Leistungsbeschreibung. Die Maßnahmedauer ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (E.1). Zum Ende der Vertragslaufzeit noch zu erstellende Gutachten sind 2 Wochen nach Vertragsende zu fertigen. Fallbesprechungen sind innerhalb des Vertragszeitraumes durchzuführen.

CPV-Codes

85121270

Lose (1)

LOT-0001Berufspsychologischer Dienst

Teilangebot Fallbesprechung In einem gemeinsamen Gespräch zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) des JobCenter Essen und Psychologen werden die für die Fragestellung des Fachberaters relevanten Informationen über einen Maßnahmeteilnehmer analysiert und interpretiert, gegebenenfalls auch im Nachgang zu einer bereits erbrachten berufspsychologischen Dienstleistung. Der Psychologe unterstützt die IFK bei der Urteilsbildung und/oder dem Planen weiterer Schritte (evtl. weiterer berufspsychologischer Dienstleistungen). Der Psychologe hält relevante Aspekte der Fallbesprechung in Form einer kurzen Protokollnotiz fest, eine Ausfertigung erhält die zuständige IFK. Teilangebot Deutsch-Test Im Rahmen einer Testpsychologischen Untersuchung soll eine Sprachstanderhebung/ eine Überprüfung der deutschen Sprachkompetenz erfolgen, mit dem Ziel der Beurteilung der Deutsch-Kenntnisse bei erwachsenen und jugendlichen (ab 16. Lebensjahr) Kundinnen/Kunden, die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben und weniger gut beherrschen als Muttersprachler. Die Ergebnisse werden in einem kurzen Bericht an die zuständige Integrationsfachkraft weitergeleitet. Die Sprachstanderhebung ist unabhängig von beruflichen Voraussetzungen durchzuführen. Im Einzelfall kann es sich auch um eine berufsbezogene Sprachstanderhebung hinsichtlich einer Umschulung/ Qualifizierung beziehen. Teilangebot berufspsychologische Auswahlbegutachtung Im persönlichen Kontakt mit dem Teilnehmenden werden die für die Bearbeitung der Fragestellung der Integrationsfachkraft (IFK) erforderlichen berufspsychologischen Daten erhoben. Dies erfolgt insbesondere durch Verhaltensbeobachtung, den Einsatz psychologischer Testverfahren, ggf. erweiterter Untersuchungsmethodik sowie durch ein diagnostisches Gespräch. Die berufspsychologische Auswahlbegutachtung erfolgt stets bezogen auf eine konkrete Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bzw. eine Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme. Ziel ist die fundierte Einschätzung der individuellen Eignung des Teilnehmenden in Bezug auf die jeweilige Anforderungssituation. Der Psychologe wertet die erhobenen Daten aus, interpretiert die Ergebnisse und erstellt eine differenzierte Eignungsbeurteilung. Bestandteil der Beurteilung sind insbesondere Aussagen zu den kognitiven Fähigkeiten, arbeitsrelevanten Kompetenzen sowie zu weiteren eignungsrelevanten Merkmalen des Teilnehmenden. Die für den weiteren Vermittlungs- und Beratungsprozess relevanten Ergebnisse werden dem Teilnehmenden in einem ausführlichen Auswertungsgespräch verständlich erläutert. Die gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen werden abschließend in einem psychologischen Gutachten dokumentiert und der auftraggebenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung zur berufspsychologischen Auswahlbegutachtung erfolgt entweder im Einzelfall durch die zuständige Integrationsfachkraft oder gruppenweise durch den Bildungszielkoordinator für das jeweilige Umschulungs- bzw. Qualifizierungsziel. Kurzintervention Die Kurzintervention dient dem Entgegenwirken von potentiellen Abbrüchen bei Umschulungsteilnehmenden. In einem oder mehreren Einzelgesprächen (durchschnittlich 3 Gespräche á 45 min, max. 5 Gespräche) unterstützt der Psychologe den Kunden dabei, diverse Problemstellungen/ Schwierigkeiten/ Belastungen zu überwinden und dem entgegenzuwirken. Teilangebot Begutachtung zur beruflichen Perspektiventwicklung Ziel ist es, mittels diagnostischer Verfahren sowie ressourcenorientierter Gespräche die Ursachen für noch nicht ausreichend entwickelte berufliche Handlungskompetenzen zu identifizieren. Das Angebot richtet sich insbesondere an Kunden ohne spezifisches berufliches Ziel oder an solche, für die bisher keine positive Empfehlung für eine (außerbetriebliche) Ausbildung oder Umschulung ausgesprochen werden konnte. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begutachtung des Gründungs- und Selbstständigkeitspotenzials. Hierbei erhalten die Kunden eine fundierte Einschätzung ihrer persönlichen Eignung für eine Existenzgründung. Darüber hinaus umfasst das Modul die Überprüfung von IT- und Deutschkenntnissen, um festzustellen, ob die vorhandenen Kompetenzen für die Teilnahme an spezifischen Maßnahmen (z. B. nach § 45 SGB III) ausreichend sind. Die Erkenntnisse der Begutachtung werden in einem Gutachten dokumentiert, welches konkrete Empfehlungen für die weiteren Integrationsschritte enthält. Weiterhin sollen die IT und Deutschkenntnisse der Kundinnen und Kunden getestet werden um eine Beurteilung zu erhalten, ob die Fähigkeiten ausreichend sind, für andere eingekaufte Maßnahmen im Rahmen des § 45 SGB III. Teilangebot berufspsychologische Begutachtung im Rahmen des Fachteams Gesundheit Im persönlichen Kontakt mit dem Maßnahmeteilnehmer werden die für die Erstellung eines gesundheits- und integrationsorientierten Maßnahmeplans/ Gesundheitsfahrplans erforderlichen Daten erhoben (vornehmlich durch Verhaltensbeobachtung, mit Hilfe psychologischer Testverfahren und im diagnostischen Gespräch). Der Psychologe interpretiert die Daten und gibt eine Beurteilung ab. Die für den weiteren Vermittlungs-/ Beratungsprozess relevanten Ergebnisse erläutert er dem Kunden in einem ausführlichen Gespräch. Der Psychologe dokumentiert die für die Fragestellung relevanten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in einem Psychologischen Gutachten. Teilangebot gemeinsame Fallbesprechung im Rahmen des Fachteams Gesundheit In einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Integrationsfachkraft (IFK) des JobCenters Essen und dem Psychologen werden im Nachgang zu einer bereits erbrachten psychologischen Dienstleistung die für die Fragestellung des Fachberaters relevanten Informationen über einen Maßnahmeteilnehmer analysiert und interpretiert. Teilangebot Psychologische Kurzintervention im Rahmen des Fachteams Gesundheit Die Kurzintervention kann in den verschiedensten Phasen des Projektes Arbeitslosigkeit und Gesundheit erforderlich sein, ggfls. auch mehrfach.

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Zuschlagskriterien

Konzeptionelle Bewertung

Auftragnehmer

556.518 €
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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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