Stadt Dorfen - Generalsanierung des Freibads
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Die Stadt Dorfen beabsichtigt, das 1964 eröffnete Freibad zu sanieren. Das bestehende große Schwimmbecken soll unterteilt werden in Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich und voraussichtlich durch ein Warmwasserbecken ergänzt werden. Die bestehende Eingangshalle soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus ist das Freibad an aktuelle Anforderungen (u.a. Klimaschutz, Barrierefreiheit, technische Ausstattung) anzupassen.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Stadt Dorfen beabsichtigt, das 1964 eröffnete Freibad zu sanieren. Das Freibad liegt zentral im Stadtgebiet und es bestehen hohe Synergien mit den umliegenden Sporteinrichtungen und der benachbarten Grundschule. ... Das Freibadgelände hat eine Größe von 13.152 m². Die Wasserfläche beträgt 1.340 m² für das große Becken und 137 m² für das Kinderbecken. Auf dem Grundstück müssen keine Stellplätze nachgewiesen werden, da es im Umfeld ausreichend Stellplätze gibt. ... Das Freibad wurde 2008 erstmals saniert und soll durch die nun geplante Generalsanierung an aktuelle Anforderungen, u.a. Klimaschutz, Barrierefreiheit, technische Ausstattung angepasst werden. Das bestehende große Schwimmbecken soll unterteilt werden in Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich und voraussichtlich durch ein Warmwasserbecken ergänzt werden. Die bestehende Eingangshalle soll durch einen Neubau ersetzt werden. ... Die Stadt Dorfen möchte die Generalsanierung zügig umsetzen. Für den geplanten Förderantrag ist der Abschluss der LPH 3 Entwurfsplanung bis Ende 2026 erforderlich. Gesucht werden Architektur- oder bauvorlagenberechtigte Ingenieurbüros mit Erfahrung im Schwimmbadbereich, die ausreichende Kapazitäten haben, um die Entwurfsplanung im geplanten Zeitraum zu erstellen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern - Vergabekommer Südbayern — München
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.