Nationale Kontaktstelle Schlüsseltechnologien (NKS)
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Zur Umsetzung der Forschungsrahmenprogramme (FRP) der Europäischen Union haben sich die teilnehmenden Staaten verpflichtet, ein Informations- und Beratungssystem einzurichten. Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit der sog. Nationalen Kontaktstellen (NKS) sind die „Leitsätze der Europäischen Kommission für die Einrichtung Nationaler Kontaktstellen“ (für Horizont Europa). Diese Leitsätze werden durch ein "Gemeinsames Pflichtenheft" des EU-Büros und der Nationalen Kontaktstellen (gültige Version vom 01.10.2024 als Anlage zur Leistungsbeschreibung) ergänzt. Die Bundesregierung unterhält ein Netzwerk von Nationalen Kontaktstellen (NKS). Dieses informiert und berät einerseits die Teilnehmer/-innen am FRP und unterstützt andererseits die Bundesregierung bei der Gestaltung und Durchführung des FRP. Ziel der NKS ist es, eine hohe, effiziente und effektive Beteiligung deutscher Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - KMU) an den Fördermaßnahmen der Europäischen Union, insb. des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, sicherzustellen. Die Aufgaben beziehen sich inhaltlich bis 31.12.2027 auf die bisher unter dem 9. FRP etablierten Förderthemen zu den digitalen und industriellen Schlüsseltechnologien die in den beiden Programmausschusskonfigurationen der Cluster „Digital, Industry and Space“, „Civil Security for Society“ für Cybersicherheit, sowie den Bereich Mobilität im Cluster „Climate, Energy and Mobility“ behandelt werden. Ab voraussichtlich 01.01.2028 beziehen sich die Aufgaben inhaltlich auf die Förderthemen des 10. FRP zu Schlüsseltechnologien, welche zurzeit in den Policy Windows 1 (Sauberer Übergang und Industrielle Dekarbonisierung) und 3 (Digitale Führung) des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verortet sind. Im Sinne der Kontinuität, die Schlüsseltechnologien weiterhin synergetisch zu bündeln, werden die Werkstoffinnovationen mitabgedeckt. Zu den Aufgaben gehört auch die Begleitung anderer Programmteile des FRP, wie bspw. aus dem Programmteil Innovation des „European Innovation Council (EIC)“ oder des „European Institute for Technology and Knowledge and Innovation Centres (EIT-KIC)“, sofern relevante technologieorientierte Aktivitäten verankert sein können oder sich entsprechende Förderaktivitäten (z.B. Missionen oder sonstige Partnerschaften) über verschiedene Programmteile erstrecken.
CPV-Codes
Lose (1)
Zur Umsetzung der Forschungsrahmenprogramme (FRP) der Europäischen Union haben sich die teilnehmenden Staaten verpflichtet, ein Informations- und Beratungssystem einzurichten. Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit der sog. Nationalen Kontaktstellen (NKS) sind die „Leitsätze der Europäischen Kommission für die Einrichtung Nationaler Kontaktstellen“ (für Horizont Europa). Diese Leitsätze werden durch ein "Gemeinsames Pflichtenheft" des EU-Büros und der Nationalen Kontaktstellen (gültige Version vom 01.10.2024 als Anlage zur Leistungsbeschreibung) ergänzt. Die Bundesregierung unterhält ein Netzwerk von Nationalen Kontaktstellen (NKS). Dieses informiert und berät einerseits die Teilnehmer/-innen am FRP und unterstützt andererseits die Bundesregierung bei der Gestaltung und Durchführung des FRP. Ziel der NKS ist es, eine hohe, effiziente und effektive Beteiligung deutscher Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - KMU) an den Fördermaßnahmen der Europäischen Union, insb. des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, sicherzustellen. Die Aufgaben beziehen sich inhaltlich bis 31.12.2027 auf die bisher unter dem 9. FRP etablierten Förderthemen zu den digitalen und industriellen Schlüsseltechnologien die in den beiden Programmausschusskonfigurationen der Cluster „Digital, Industry and Space“, „Civil Security for Society“ für Cybersicherheit, sowie den Bereich Mobilität im Cluster „Climate, Energy and Mobility“ behandelt werden. Ab voraussichtlich 01.01.2028 beziehen sich die Aufgaben inhaltlich auf die Förderthemen des 10. FRP zu Schlüsseltechnologien, welche zurzeit in den Policy Windows 1 (Sauberer Übergang und Industrielle Dekarbonisierung) und 3 (Digitale Führung) des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verortet sind. Im Sinne der Kontinuität, die Schlüsseltechnologien weiterhin synergetisch zu bündeln, werden die Werkstoffinnovationen mitabgedeckt. Zu den Aufgaben gehört auch die Begleitung anderer Programmteile des FRP, wie bspw. aus dem Programmteil Innovation des „European Innovation Council (EIC)“ oder des „European Institute for Technology and Knowledge and Innovation Centres (EIT-KIC)“, sofern relevante technologieorientierte Aktivitäten verankert sein können oder sich entsprechende Förderaktivitäten (z.B. Missionen oder sonstige Partnerschaften) über verschiedene Programmteile erstrecken.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).