TMS / ABS VP29 Entsorgung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
TMS Straßenbahnverlängerung Minervastraße / ABS Gleis- und Fahrleitungsbau Allersberger Straße - Vergabepakte 29 Entsorgung
CPV-Codes
Lose (1)
Maßnahme Minervastraße: Zur Verbesserung der Netzqualität und des Komforts des Öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet soll im Süden Nürnbergs, zwischen den Haltestellen „ Gibitzenhof“ und „Finkenbrunn“ eine neue Straßenbahnverbindung geschaffen werden. Maßnahme Allersberger Straße: Gegenstand der Maßnahme ist die Erneuerung der Gleisanlagen im Bereich der Allersberger Straße in Nürnberg zwischen Schweiggerstraße und Wodanstraße. Auftragsumfang Minervastraße und Allersberger Straße: Im Rahmen der Baumaßnahmen sind Entsorgungsleistungen für das im Zuge des Rückbaus anfallenden Materials durchzuführen. Die Leistungen umfassen die Annahme, Zwischenlagerung und ordnungsgemäße Entsorgung von Aushub und Bauschutt gemäß den Anforderungen der Ausführungsbeschreibung sowie den geltenden abfall- und transportrechtlichen Vorschriften. Das anfallende Material ist entsprechend seiner Einstufung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) zu klassifizieren, zu trennen und getrennt zu lagern. Eine Vermischung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist unzulässig. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Beprobung und Analytik; die hierfür erforderliche Koordination ist durch den AN sicherzustellen. Sämtliche Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Wiegeprotokolle sind vollständig zu führen, dem AG auf Verlangen vorzulegen und nach Abschluss der Maßnahme gesammelt zu übergeben.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme-bzw. Angebotsfrist gerügt wurden(§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in§ 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.