Hafen Neuharlingersiel - Erweiterung von Liegeplatzflächen: Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Der Hafen in Neuharlingersiel dient der Versorgung der Insel Spiekeroog, als Fischerei- und Yachthafen, als Hafen für Gastlieger und der Entwässerung des Hinterlandes. Der Hafen Neuharlingersiel soll auch künftig seinen vielfältigen Aufgaben als moderner Fischereihafen, Fährstandort und touristisches Ziel gerecht werden. Die aktive Fischerei ist wichtiger Bestandteil des Hafens und der Identität Neuharlingersiels, diese gilt es langfristig zu erhalten. Entsprechende Rahmenbedingungen für eine moderne und nachhaltige Fischerei einschließlich einer Zukunftsperspektive für junge Fischer und ihre Familien sind dafür vorzuhalten. Aus vielfältigen Gründen beabsichtigt der Hafenzweckverband Neuharlingersiel zeitgemäße, attraktive Liegeplätze für die Fischerei auszubauen, wobei die Arbeitssicherheit, die Versorgung der Kutter mit Landstrom und Wasser sowie die Entsorgung von Abwasser von großer Bedeutung sind. Die neuen Liegeplätze sollen mit Fahrzeugen gut erreichbar sein, damit dort auch Reparaturen abseits der Helling durchgeführt werden können.
CPV-Codes
Lose (1)
- Objektplanung Ingenieurbauwerke, Lph 1 - 2, optional Lph 3 - 9 gemäß § 43 HOAI 2021 i. V. m. Anlage 12, Ziffer 12.1, - Tragwerksplanung, Lph 1 - 2, optional Lph 3 - 6 gemäß § 51 HOAI 2021 i. V. m. Anlage 14, Ziffer 14.1, - Objektplanung Verkehrsanlagen, Lph 1 - 2, optional Lph 3 - 9 gemäß § 47 HOAI 2021 i. V. m. Anlage 13, Ziffer 13.1, - Besondere Leistungen: -- optional: örtliche Bauüberwachung, -- optional: Beweissicherung aller zu beanspruchenden Flächen, -- optional: Besondere Leistungen zur Lph 8 im Leistungsbild Tragwerksplanung.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Digitalisierung — Lüneburg
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziffer 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.