OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 113/2026

Erdgasausschreibung Amt Bützow-Land 2027/2028

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

15.07.2026 13:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bützow (18246) — DE80K

Beschreibung

Lieferung von Erdgas für die Abnahmestellen des Amtes Bützow-Land: Lieferzeitraum: 01.01.2027-01.01.2029; Liefermenge: ca. 1.503.490 kWh/Jahr.

CPV-Codes

09123000

Lose (1)

LOT-0001Los Amt Bützow-Land Gas

Lieferung von Erdgas für die Abnahmestellen des Amtes Bützow-Land: Lieferzeitraum: 01.01.2027-01.01.2029; Liefermenge: ca. 1.503.490 kWh/Jahr.

091230002027-01-012029-01-01

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern MV bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit — Schwerin

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 GWB).