Upgrade Nanoprober IMINA mi-BOT
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Das Fraunhofer IMWS betreibt seit 2014 ein 8-fach Probershuttle der Firma IMINA Technologies, ausgestattet mit sechs piezogetriebenen Nano mi-BOT Micromanipulatoren der ersten Generation. Auf Basis dieser bestehenden Systemplattform wurde durch IMINA Technologies mit der Version Nano+ eine leistungssteigernde Weiterentwicklung realisiert, insbesondere zur Erweiterung des z-Hubs. Aufgrund der modularen Systemarchitektur kann diese Weiterentwicklung als gezieltes Upgrade umgesetzt werden. Hierfür werden die Micromanipulatoren sowie die zugehörige Steuerung inklusive ausgewählter Verkabelung auf den aktuellen technischen Stand gebracht. Dies ist erforderlich, da die erweiterten Leistungsparameter der Nano+ Version mit höheren internen Spannungen einhergehen. Die bestehende Infrastruktur – insbesondere die in der Proberplattform integrierten EBIC/EBAC Stromverstärker sowie die Schaltmatrix der point electronic GmbH – bleibt vollständig erhalten und wird weiterhin genutzt.
CPV-Codes
Lose (1)
Das Fraunhofer IMWS betreibt seit 2014 ein 8-fach Probershuttle der Firma IMINA Technologies, ausgestattet mit sechs piezogetriebenen Nano mi-BOT Micromanipulatoren der ersten Generation. Auf Basis dieser bestehenden Systemplattform wurde durch IMINA Technologies mit der Version Nano+ eine leistungssteigernde Weiterentwicklung realisiert, insbesondere zur Erweiterung des z-Hubs. Aufgrund der modularen Systemarchitektur kann diese Weiterentwicklung als gezieltes Upgrade umgesetzt werden. Hierfür werden die Micromanipulatoren sowie die zugehörige Steuerung inklusive ausgewählter Verkabelung auf den aktuellen technischen Stand gebracht. Dies ist erforderlich, da die erweiterten Leistungsparameter der Nano+ Version mit höheren internen Spannungen einhergehen. Die bestehende Infrastruktur – insbesondere die in der Proberplattform integrierten EBIC/EBAC Stromverstärker sowie die Schaltmatrix der point electronic GmbH – bleibt vollständig erhalten und wird weiterhin genutzt.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Informationen über die Überprüfungsfristen: Vergabekammern des Bundes Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichenAuftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist (etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen) zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist (etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen) zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html