Auftragsänderung 1: Fassadenarbeiten- Teilsanierung mit Teilrückbau und Teilneubau des Schulzentrums Brilon - VE 3
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Fassadenarbeiten- Teilsanierung mit Teilrückbau und Teilneubau des Schulzentrums Brilon - VE 3
CPV-Codes
Lose (1)
Im Schulzentrum in Brilon, bestehend aus der Heinrich-Lübke-Schule (HLS) und dem Gymnasium Petrinum (PET), wurde eine Schadstoffbelastung (PCB, KMF) festgestellt, woraufhin ein Konzept aus Teilsanierung, Teilrückbau und Teilneubau entwickelt wurde. Die Fassadenarbeiten, die in diesem LV ausgeschrieben sind, beziehen sich auf die Heinrich-Lübke-Schule. Die vorhandene Fassade wird im Zuge der Schadstoffsanierung entfernt, sodass in diesem LV das Erreichten der neuen HPL-Fassade enthalten ist. Die Fassade erhält um die Fenster im Obergeschoss einen in sich geschlossenen Fassadenrahmen mit farblichen HPL-Platten zwischen den Fenstern gemäß der beiliegenden Ansichten. Ca. Massenangeben: Wärmedämmung 160mm 1.876 m2 Fassadenplatten HPL 1.876 m2 Aluminium Unterkonstruktion 1.876 m2
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.