Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Grundsanierung des BImA - Dienstsitzes - Tischler-, Verglasungs- und Malerarbeiten - Vergabe 900/2026
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Fasanenstraße 87, 10623 Berlin Grundsanierung des BImA - Dienstsitzes Tischler-, Verglasungs- und Malerarbeiten DIN 18355, 18361, 18363 VE 300.21
CPV-Codes
Lose (1)
Tischler-, Verglasungs- und Malerarbeiten DIN 18355, 18361, 18363 VE 300.21 Beschreibung: Runderneuerung von Fenstern, tischlermäßige Aufarbeitung einschl. Verglasungs-, Beschlags- und Malerarbeiten, mit Schadstoffsanierung bleihaltiger Anstriche 26 St Einfachfenster 137 St Kastenfenster 1 St Türen in Kastenbauweise 47 St Innenfensterbänke 1 St Nachbau Einfachfenster G30 3 St Nachbau Kastenfenster 19 St Innenfensterbänken, Neuanfertigung entsprechend Bestand 129 St Senkrechtmarkisenanlagen Antrieb Rohrmotor 900 m Putzglattstrich Leibung Termine: Ausführungsbeginn innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch die Auftraggebende, die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 09/2026 zugehen. Ausführungsende 07/2027 Ausführungsdauer 11 Monate
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes — Bonn
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes, Kaiser Friedrich Str. 16, 53133 Bonn, Tel: +49 228/9499-0 Fax: +49 228/9499-163 Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.