OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragTED 113/2026

Dienstradleasing mit Privatnutzung

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

13.07.2026 12:00

Geschätzter Auftragswert

1 €

Vertragslaufzeit

2.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

München (81925) — DE212

Beschreibung

Abschluss eines Rahmenvertrages zum Angebot des Dienstrad-Leasings nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Entgeldumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern mit Privatnutzung für Mitarbeiter der BVK

CPV-Codes

6611400034430000

Lose (1)

LOT-0001Dienstradleasing mit Privatnutzung

siehe Ausschreibungsdokumente

66114000344300002 Monate

Zuschlagskriterien

Im Zuschlagskriterium Preis werden die Wertungssummen aus den nachgerechneten Angebotssummen ermittelt. Ermittlung der Wertungspunkte (max. 150 Punkte): (Niedrigstes Angebot/ Angebot(n)) x 5 Punkte (= max. Erfüllungsgrad) x 30

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern — München

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 GWB bleibt unberührt.

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