eWA - kommunale Anbindung (ex-post)
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Leistungen für den kommunalen Roll-Out des Online-Dienstes eWA (elektronische Wohnsitzanmeldung)
CPV-Codes
Lose (1)
Der Leistungsumfang beinhaltet sowohl technische Maßnahmen zur Anbindung sowie projektspezifische und übergreifende Beratungsleistung zur Einführung des EfA-Online-Dienstes bei allen Meldebehörden im Land Brandenburg. Die technische Anbindung umfasst u.a. die Transportfestlegung der Antragsdaten vom Online-Dienst, der bei dataport gehostet und betrieben wird, bis ins Fachverfahren der mitnutzenden Stelle (Meldebehörde), Leistungskonfiguration über den ZuFi-Dienst im PVOG, bei Bedarf die Einbindung von Middleware-Komponenten und das Anlegen eines virtuellen Postfachs. Die Beratungsleistung umfasst u.a. die Anbindungsunterstützung in Form von Anforderungserklärungen, Koordination mit den anzuschließenden Stellen, Unterstützung und Beratung der anzuschließenden Stellen entlang des gesamten Prozesses sowie projektübergreifende Leistungen und Reportings. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über einen festgelegten Servicepreis und wird jeweils nach Abschluss der Anbindung einer mitnutzenden Stelle an den Online-Dienstes eWA (Online-Dienst Livegang pro Meldebehörde) in Rechnung gestellt. Der Auftragsvergabeumfang ist daher ein Maximalwert.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa — Potsdam
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-nannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).