OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Wasch- und Reinigungsleistung Feuerwehrtextilien

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

28.07.2026 08:00

Geschätzter Auftragswert

20,0 Mio. €

Vertragslaufzeit

4.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10179) — DE300

Beschreibung

Servicevertrag über die textile Vollversorgung mit Rettungsdienst- und Arbeitskleidung, sowie Reinigung und Pflege kundeneigener Dienst- und Schutzkleidung inkl. einer DGUV Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

CPV-Codes

98310000181430001810000039514100

Lose (1)

LOT-0000Wasch- und Reinigungsleistung Feuerwehrtextilien

Servicevertrag über die textile Vollversorgung mit Rettungsdienst- und Arbeitskleidung, sowie Reinigung und Pflege kundeneigener Dienst- und Schutzkleidung inkl. einer DGUV Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

983100001814300018100000395141004 Monate

Zuschlagskriterien

Gem. der angewandten Wertungsmethode fließt neben dem der Leistung auch der Preis in die Auswertung mit ein.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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