Sicherungsleistung Oberleitungserneuerung Iphofen - Rottendorf Strecke 5910 km 62,1 - 86,6
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Sicherungsleistung Oberleitungserneuerung Iphofen - Rottendorf Geplant ist 2026 in Einzelnachtschichten zwischen Oktober und Dezember zu arbeiten und mittels fester Absperrung zu sichern. Im Jahr 2027 befinden sich 3 TSP Blöcke auf der Strecke, diese sind mit SH2 Scheiben zu sichern. 2028 wird ein 12 Wochen ESP Container durchgeführt, der ebenfalls mit fester Absperrung gesichert wird.
CPV-Codes
Lose (1)
Sicherungsleistung Oberleitungserneuerung Iphofen - Rottendorf Geplant ist 2026 in Einzelnachtschichten zwischen Oktober und Dezember zu arbeiten und mittels fester Absperrung zu sichern. Im Jahr 2027 befinden sich 3 TSP Blöcke auf der Strecke, diese sind mit SH2 Scheiben zu sichern. 2028 wird ein 12 Wochen ESP Container durchgeführt, der ebenfalls mit fester Absperrung gesichert wird.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.