400_040.1 Eisspeicheranlage zur Wärme- und Kälteversorgung inkl. MSR Technik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
- Einbau eines Eisspeicher-Wärmeübertragers ca. 677 kW in einen bauseitigen Betonbehälter - Füllen des Wärmetauschers mit Wasser-Ethylenglykol-Mischung - Füllen des Eisspeichers mit Wasser - Aufstellen der Rückkühler zur Regeneration des Eisspeichers - Aufbau der Regelung für ein Eisspeichersystem in Verbindung mit bauseitig dezentralen Sole/Wasser-Wärmepumpen in zwei Gebäuden (Gymnasium + Turnhalle/Mensa) - Inbetriebnahme der Eisspeicheranlage inkl. bauseitigen Wärmepumpen und hydraulischen Aufbau - Beidseitiger Anschluss von Elektroleitungen / Kabelzug bauseits - Monitoring und Trendaufzeichnungen für die Gesamtanlage des SZ Hammelburgs
CPV-Codes
Lose (1)
- Einbau eines Eisspeicher-Wärmeübertragers ca. 677 kW in einen bauseitigen Betonbehälter - Füllen des Wärmetauschers mit Wasser-Ethylenglykol-Mischung - Füllen des Eisspeichers mit Wasser - Aufstellen der Rückkühler zur Regeneration des Eisspeichers - Aufbau der Regelung für ein Eisspeichersystem in Verbindung mit bauseitig dezentralen Sole/Wasser-Wärmepumpen in zwei Gebäuden (Gymnasium + Turnhalle/Mensa) - Inbetriebnahme der Eisspeicheranlage inkl. bauseitigen Wärmepumpen und hydraulischen Aufbau - Beidseitiger Anschluss von Elektroleitungen / Kabelzug bauseits - Monitoring und Trendaufzeichnungen für die Gesamtanlage des SZ Hammelburgs
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es wird darauf hingewiesen, dass A. die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag einleitet (§ 160 Abs. 1 GWB). B. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (§ 160 Abs. 2 GWB) C. ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit: 1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.