Knoten HH-Meckelfeld, Überleitweichen Harburg
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Das Ausschreibungspaket beinhaltet die Herstellung der Weichenverbinung Harburg. Es sind dabei die Weiche 48,49 und 62 einzubauen, samt Anpassungen des Bauuntergrundes gemäß Ausführungsplanung. Die Weiche 63 wurde schon im Jahr 2023 eingebaut und liegt seit dem in der Stilllegungsart I. Im Zuge der Ausführung sind ggf. Anpassung der Stilllegungsart der Weiche 63 und der neu einzubauenden Weiche nötig, die Ausführung wird durch Dritte ausgeführt. Die Weichen 48 + 49 liegen in Teilen vor Ort im Baufeld, die Weiche 48 wird Termingerecht geliefert. Im Ausschreibungspaket ist ebenfalls die Anpassung und Teilerneuerung der Tiefenentwässerung, sowie der Neubau von Betonkabeltrögen im Bereich der Weichenverbindung enthalten. Für die Arbeiten sind Sperrpausen im Zeitraum Mitte August bis Mitte September 2026 genehmigt. Im gleichen Zeitraum finden noch Vorarbeiten zur Baufeldfreimachung durch das Gewerkt der OLA statt. Der Ausbau der ISO Stöße steht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des neuen ESTW-A Harburg, erst nach IBN in Oktober 2026 können diese ausgebaut werden. Es wurden Sperrpausen in 2027 beantragt.
CPV-Codes
Lose (4)
Oberbau
Zuschlagskriterien
Knoten HH-Meckelfeld, Überleitweichen Harburg
Zuschlagskriterien
Knoten HH-Meckelfeld, Überleitweichen Harburg
Zuschlagskriterien
Knoten HH-Meckelfeld, Überleitweichen Harburg
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.