VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragAMP / GPATED 113/2026

RSH_Los 075.1 Lüftungsanlagen

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

20.04.2026

Geschätzter Auftragswert

308.792 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Rothenburg/O.L. (02929) — DED2D

Beschreibung

RSH_Los 075.1 Lüftungsanlagen

CPV-Codes

450000004521220045212222

Lose (1)

LOT-0001Los 075.1 Lüftungsanlagen

Los 075.1 Lüftungsanlagen: 1x Zentral-RLT-Gerät 10.795 m³/h; 1x Sanitär-RLT-Gerät 2760 m³/h; 59x Rohrschalldämpfer DN 80 -250; 10x Kulissenschalldämpfer; 30x runde Brandschutzklappen DN 100 - DN 315; 8x Brandschutzklappen rechteckig; 41x Volumenstromregler konstant DN 80 - DN 250; 12x Drosselklappen; runde Luftleitungen ca. 397 m DN 80 - 450; rechteckige Luftleitungen ca. 195 m²; 1x Split-Klima-Anlage mit 1 Außen- und 2 Inneneinheiten für 6 kW Kälteleistung

4500000045212200452122222026-05-182027-03-31

Zuschlagskriterien

100 % Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen — Leipzig

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.