Erweiterungsbauten Berufsschulzentrum Bismarckstraße
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Stadt Leverkusen ist Eigentümerin eines mit dem Berufsschulzentrum Bismarckstraße bebauten Grundstücks in Leverkusen. Zum Zwecke des Umbaus, der Sanierung und Modernisierung hat sie das Grundstück als Ergebnis eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens am 10.06.2005 für einen Zeitraum von 30 Jahren an die HOCHTIEF ÖPP Projektgesellschaft mbH verpachtet und die auf dem Pachtgrundstück befindlichen Schulgebäude zurückgemietet. Das Vertragswerk umfasst die Verpflichtung der HOCHTIEF ÖPP Projektgesellschaft mbH zur Sanierung und fortlaufenden Instandhaltung des bestehenden Berufsschulcampus. Nunmehr ist beabsichtigt, frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Ex ante-Transparenzbekanntmachung mit der aktuell in Gründung befindlichen ÖPP Berufsschule Bismarckstraße GmbH & Co. oHG, einer beabsichtigten gemeinsamen Projektgesellschaft der HOCHTIEF ÖPP GmbH und der SPIE SPV GmbH, einen weiteren Mietvertrag über drei neu zu errichtende Baukörper mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von insgesamt 8.684 m² BGF zur Erweiterung des Berufsschulzentrums abzuschließen, welcher neben der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Errichtung der drei Baukörper deren Vermietung an die Stadt Leverkusen über einen Zeitraum von 30 Jahren umfasst.
CPV-Codes
Lose (1)
Siehe Ziff. 2.1.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln — Köln
Es besteht die Möglichkeit, gegenüber der Stadt Leverkusen begründet darzulegen, warum eine Vergabe des Bauauftrags in einem transparenten Wettbewerb möglich wäre und daher der Verzicht auf ein Vergabeverfahren mit der Einholung mehrerer Angebote nicht zulässig erscheint. Grds. kann die Zulässigkeit einer Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt auf Antrag eines am Auftrag ebenfalls interessierten Unternehmens im Wege der Vergabenachprüfung überprüft werden (siehe hierzu § 135 Abs. 1 und 2 GWB). Ein nach exklusiver Verhandlung mit nur einem Unternehmen erteilter Auftrag kann von einer Nachprüfungsinstanz aber nicht mehr für unwirksam erklärt werden, wenn 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde (vgl. § 135 Abs. 3 Satz 1 GWB).