Rahmenvertrag Kanalinspektion 01.08.2026 bis 31.07.2028 plus 1 Jahr optional
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Folgende wesentliche Leistungen sind zu erbringen: - Kanalreinigungsarbeiten mit Hochdruckspülfahrzeug in den Kanalrohrnennweiten zwischen DN 200 bis DN 2000 - Vorrangig betragen die Kanalrohrdimensionen DN 400 bis DN 1400 - Reinigungsarbeiten von Standardschächten und Sonderbauwerken der Kanalisation - Kanalfernsehuntersuchungen von Hauptsammlerkanälen und ggf. auch daran anschließenden Kanalrohrleitungen - Inspektion von Schächten - Muffendruckprüfung und Dichtheitsprüfungen von und Schachtbauwerken
CPV-Codes
Lose (1)
Folgende wesentliche Leistungen sind zu erbringen: - Kanalreinigungsarbeiten mit Hochdruckspülfahrzeug in den Kanalrohrnennweiten zwischen DN 200 bis DN 2000 - Vorrangig betragen die Kanalrohrdimensionen DN 400 bis DN 1400 - Reinigungsarbeiten von Standardschächten und Sonderbauwerken der Kanalisation - Kanalfernsehuntersuchungen von Hauptsammlerkanälen und ggf. auch daran anschließenden Kanalrohrleitungen - Inspektion von Schächten - Muffendruckprüfung und Dichtheitsprüfungen von und Schachtbauwerken
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie — Saarbrücken
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).