Gelände- und Sensorpflege Gottfrieding, Roth, Bichl & Trollenhagen, Geländepflege Campus Frankfurt & Radar Prötzel, Hausmeisterservice inkl. Leerstandsreinigung Angermünde, Unterhalts-, Glas- und Rahmenreinigung Rostock-Warnemünde sowie Winterdienst Schleswig & Bremerhaven des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Gelände- und Sensorpflege Gottfrieding, Roth, Bichl & Trollenhagen, Geländepflege Campus Frankfurt & Radar Prötzel, Hausmeisterservice inkl. Leerstandsreinigung Angermünde, Unterhalts-, Glas- und Rahmenreinigung Rostock-Warnemünde sowie Winterdienst Schleswig & Bremerhaven des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gemäß Leistungsbeschreibung
CPV-Codes
Lose (10)
Gelände- und Sensorpflege an der Wetterstation Gottfrieding gemäß Leistungsbeschreibung
Gelände- und Sensorpflege an der Wetterstation Roth gemäß Leistungsbeschreibung
Gelände- und Sensorpflege an der Wetterstation Bichl gemäß Leistungsbeschreibung
Gelände- und Sensorpflege an der Wetterstation Trollenhagen gemäß Leistungsbeschreibung
Geländepflege am DWD-Standort Campus Frankfurt gemäß Leistungsbeschreibung
Geländepflege am Radar-Standort Prötzel gemäß Leistungsbeschreibung
Hausmeisterservice inklusive Leerstandsreinigung an der Wetterstation Angermünde gemäß Leistungsbeschreibung
Unterhalts-, Glas- und Rahmenreinigung an der Wetterstation Rostock-Warnemünde gemäß Leistungsbeschreibung
Winterdienst an der Wetterstation Schleswig gemäß Leistungsbeschreibung
Winterdienst an der Wetterstation Bremerhaven gemäß Leistungsbeschreibung
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes — Bonn
Unternehmen haben gemäß § 97 Absatz 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber eingehalten werden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, deren Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB). Bietende, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß 134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerbende, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bietenden ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch öffentliche Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bietenden und Bewerbenden kommt es nicht an. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren zu richten: Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn Telefon: +49 (0)228 / 94 99-421, -561, -578 Fax: +49 (0)228 / 94 99-163