VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragAMP / GPATED 113/2026

Gerüstbauarbeiten 2A

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

09.06.2026

Geschätzter Auftragswert

127.441 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

17 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Neumarkt i.d.OPf. (92318) — DE236

Ausführungsort

Neumarkt in der Oberpfalz (92318) — DE236

Beschreibung

ca. 3.795 m² Fassadengerüst GG3, teilweise freistehend, Höhe ca. 5,3 bis ca. 17,5 m ca. 7 Gerüsttürme, Höhe 5,3 m bis ca. 17,5 m ca. 1 Lastenbühne, Größe Plattform ca. 3,0 x 5,00 m, Höhe bis 17,5 m ca. 1 Bau-/ Gerüstaufzug, Höhe bis 17,5 m, ca. 5 Haltestellen

CPV-Codes

45262100

Lose (1)

LOT-0000Gerüstbauarbeiten 2A

ca. 3.795 m² Fassadengerüst GG3, teilweise freistehend, Höhe ca. 5,3 bis ca. 17,5 m ca. 7 Gerüsttürme, Höhe 5,3 m bis ca. 17,5 m ca. 1 Lastenbühne, Größe Plattform ca. 3,0 x 5,00 m, Höhe bis 17,5 m ca. 1 Bau-/ Gerüstaufzug, Höhe bis 17,5 m, ca. 5 Haltestellen

452621002026-08-032028-03-24

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern — Ansbach

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

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