NachtExpress - NEX
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Als zuständige Behörde beabsichtigt der Landkreis Traunstein die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Verkehrsleistungen als Nachtexpress. Als Bediengebiet wird der Landkreis Traunstein festgelegt. Die Verkehrsdurchführung erfolgt als Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Der NEX bedient physische Haltestellen und virtuelle Einstiegs- und Ausstiegspunkte. Um das NEX-Angebot langfristig fortsetzen zu können, wird diese Leistung neu vergeben.
CPV-Codes
Lose (1)
Als zuständige Behörde beabsichtigt der Landkreis Traunstein m die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Verkehrsleistungen als Nachtexpress. Als Bediengebiet wird der Landkreis Traunstein festgelegt. Die Verkehrsdurchführung erfolgt als Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Der NEX bedient physische Haltestellen und virtuelle Einstiegs- und Ausstiegspunkte. Um das NEX-Angebot langfristig fortsetzen zu können, wird diese Leistung neu vergeben.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Südbayern — München
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: " (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).