Sicherheits- und Empfangsdienst Campus Wuppertal
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Sicherheits- und Empfangsdienstleistung am Standort Campus Wuppertal.
CPV-Codes
Lose (2)
Der Auftrag umfasst folgende Sicherheitsdienstleistungen für den Campus, eine Außenstelle und einen Parkplatz in Wuppertal: -Objektschutz -Dienste in der Sicherheitszentrale -Revierdienste für die Außenstelle und einen Parkplatz an der bergischen Sonne. -Optionale Leistung Sicherheitskontrolle
Zuschlagskriterien
Weiterhin ist der Empfang im Eingangsbereich durch zwei Mitarbeitende des Auftragnehmers ständig zu besetzen (auch in den Pausenzeiten ist die Besetzung des Empfangs sicherzustellen). Die technische Arbeitsplatzausstattung am Empfang stellt der Auftraggeber.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt Bonn — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag kann bei der Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt Bonn, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.