OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung (kooperatives Modell) gem. § 16 SGB II i. V. m. § 76 SGB III

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

15.07.2026 06:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

2

Sitz des Auftraggebers

Hamm (59067) — DEA54

Beschreibung

Die Stadt Hamm schreibt im Namen und auf Rechnung der Kommunales Jobcenter Hamm AöR (Auftraggeber) eine Maßnahme zur Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung (kooperatives Modell) gem. § 16 SGB II i. V. m. § 76 SGB IIII in einem offenen Verfahren aus.

CPV-Codes

80000000

Lose (2)

LOT-0001Branche A

Für diese Berufsgruppe sind Plätze für Berufsausbildungen bereittzustellen: - Land-, Forst- und Gartenbauberufe - Fertigungsberufe (Handwerk/Industrie) - Bau- und Ausbauberufe - Verkehrs- und Logistikberufe - Lebensmittel- und Gastgewerbeberufe

800000002026-08-102030-01-31
LOT-0002Branche B

Für diese Berufsgruppe sind Plätze für Berufsausbildungen bereitzustellen: - Medizinische und nicht-medizinische Gesundheitsberufe - Handelsberufe - Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe - Wirtschaft- und Verwaltungsberufe

800000002026-08-102030-01-31

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster

Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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