OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Transportleistungen für mobile Entsorgung, Absaugen, Transportieren und Aufleiten von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

13.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Lübbenau (03222) — DE40B

Wiederkehrend

Auftrag kann verlängert werden

Beschreibung

Transportleistungen für die mobile Entsorgung, das Absaugen und das Aufleiten von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen innerhalb des Verbandsgebiets des WAC Calau zu den Kläranlagen Lübbernau/Spreewald, Vetschau/Spreewald und Altdöbern.

CPV-Codes

90000000904300009046000090513900

Lose (1)

LOT-0001Transportleistungen für mobile Entsorgung, Absaugen, Transportieren und Aufleiten von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

Die jährlich zu transportierende Menge beläuft sich auf ca. 55.000 m³ bis 60.000 m³. Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren mit der auftraggeberseitigen Option zur Verlängerung um weitere zwei Jahr abgeschlossen.

900000009043000090460000905139002027-01-012028-12-31

Zuschlagskriterien

Höhe des Angebotspreises

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Brandenburg — Potsdam

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.