Radiographiesysteme (Buckyarbeitsplätze)
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikum Bonn (UKB) ist dezentralisiert und betreibt zurzeit drei Bucky-Arbeitsplätze in der Funktionseinheit (FE) der operativen Fächer im Gebäude 23.
CPV-Codes
Lose (1)
An den zwei zu beschaffenden Bucky-Arbeitsplätzen erfolgt die allgemeinradiologische Versorgungen aller Patienten des operativen Zentrums, insbesondere jedoch der Orthopädie und Unfallchirurgie. Zusätzlich erfolgt die Notfallversorgung von Patienten, die über das Interdisziplinäre Notfallzentrum (INZ) aufgenommen werden sowie von stationären Patienten des Universitätsklinikums Bonn aller Fachrichtungen im Regel- und Bereitschaftsdienst. Die zu beschaffenden Geräte werden 24/7 betrieben. Die Umsetzung der Maßnahme soll in Q1-Q2 2027 erfolgen.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Spruchkörper Köln — Köln
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Verfahren gemäß §§ 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.