Förderprojekt "Digitale Erlebnisinszenierung Teil 2 Umsetzung"
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Feinkonzeptionierung und Projektbegleitung
CPV-Codes
Lose (1)
Die Zukunftsregion Moorregion Elbe-Weser, bestehend aus den vier Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg (Wümme), Osterholz und Stade, wurde im September 2022 im Landesförderprogramm „Zukunftsregionen in Niedersachsen“ anerkannt. Das Gesamtvorhaben „Digitale Erlebnisinszenierung“ hat das Ziel, digitale Inhalte zu Natur-, Kultur- und weiteren Sehenswürdigkeiten zu erstellen und in verschiedenen digitalen Formaten bereitzustellen. Diese Angebote richten sich sowohl an Besuchende als auch an Einheimische der Moorregion. Entlang von Rad- und Wanderwegen, an Heimathäusern, Museen und Bauernhöfen sowie in Naturgebieten und besonderen (Moor-)Landschaften sollen interaktive, informative und vernetzte Erlebnisse entstehen. So sollen die Urlaubsregionen der Moorregion Elbe-Weser zu einem gemeinsamen digitalen Erlebnisraum weiterentwickelt werden. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens soll ein Unternehmen beauftragt werden, das im Wesentlichen die Umsetzung des bereits entwickelten Grobkonzepts weiterplant und die Projektbegleitung über den gesamten Förderzeitraum übernimmt. Der künftige Auftragnehmer, nachfolgend „Leadagentur“ genannt, soll die Idee des ersten Teilprojektes in einer Feinkonzeptionierung weiterentwickeln und das Projekt über die gesamte Laufzeit bis 30.04.2029 inhaltlich und strategisch begleiten.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung — Lüneburg
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht 9 innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, und 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.