Brandschutztechnische Sanierung der Grundschule in Heßheim
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Trockenbau II (Brandschutzdecke)
CPV-Codes
Lose (1)
Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten für die Ausführung in 2 Bauabschnitten Erstellung und Montage von Brandschutzdecken F60 einschließlich Stahlleichtbau-/Weitspannträger-Unterkonstruktionen ca. 475 m² F60-Brandschutz-Unterdecken mit zweilagiger GM-F-Brandschutzbeplankung 2 x 20 mm inkl. Unterkonstruktion und Befestigung ca. 1.500 m Weitspannträger-/Stahlprofilkonstruktionen inkl. Wandanschlussprofile und Befestigungssysteme ca. 1.200 St. Injektionsbefestigungen/Dübeltechnik für Tragkonstruktionen ca. 400 m² Dämmwollauflagen 80 mm im Bereich der Brandschutzdecken Herstellung von Wandanschlüssen, Aussteifungen, Anschlüssen und Anpassungsarbeiten Sonstige brandschutztechnische Anpassungsarbeiten und Nebenleistungen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer Rheinland-Pfalz — Mainz
Informationen über die Überprüfungsfristen nach § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.