OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 113/2026

TU-Museumspavillon: TGA - Elektrotechnik

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10623) — DE300

Beschreibung

Bauleistung - TU-Museumspavillon: TGA - Elektrotechnik

CPV-Codes

4530000045310000

Lose (1)

LOT-0001TU-Museumspavillon: TGA - Elektrotechnik

Technische Baubeschreibung Zugewendete Normen und Vorschriften: Die elektrotechnische Planung, Installation und Inbetriebnahme erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Normen und Vorschriften: VDE-Normen: DIN VDE 0100-100 bis 0100-600 (Errichten von Niederspannungsanlagen) DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) DIN VDE 0185-305 (Blitzschutz) DIN VDE 0298 (Kabel- und Leitungsdimensionierung) DIN VDE 0833 (Einbruch- und Brandmeldeanlagen) DIN VDE 0800-1 (Fernmeldeanlagen) DIN VDE 0108-100-1 (Sicherheitsbeleuchtungsanlagen) VDI-Richtlinien: VDI 3814 (Gebäudeautomation) VDI 6008 (Barrierefreie Elektroinstallation) DIN-Normen: DIN EN 50173 (Informationstechnik - Verkabelung von Gebäuden) DIN EN 12464-1 (Beleuchtung von Arbeitsplätzen) VOB Vorschriften: VOB Teil A (Allgemeine Bestimmungen) VOB Teil B (Vertragsbedingungen für Bauleistungen) VOB Teil C (Allgemeine technische Vertragsbedingungen, insbesondere ATV DIN 18382 für Elektroinstallationsarbeiten)

45300000453100002026-08-172027-06-11

Zuschlagskriterien

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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