VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragAMP / GPATED 113/2026

Waldbad in 02994 Bernsdorf, Los 03 Baustelleneinrichtung + Container

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

26.05.2026

Geschätzter Auftragswert

73.518 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

11 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bernsdorf (02994) — DED2C

Ausführungsort

Badweg 4, Bernsdorf (Waldbad) (02994) — DED2C

Beschreibung

Waldbad in 02994 Bernsdorf, Los 03 Baustelleneinrichtung + Container

CPV-Codes

45000000

Lose (1)

LOT-0001Los 03 Baustelleneinrichtung + Container

Los 03 Baustelleneinrichtung + Container: zentrale Baustelleinrichtung mit Baustraße, Einfriedung, Bauwasser-, Abwasser-, Baustromanschlüsse, Sanitärcontainer, Bauleitungscontainer

450000002026-06-012027-04-30

Zuschlagskriterien

100 % Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen — Leipzig

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

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