Erarbeitung von Leitlinien zur Wiederherstellung nach Art. 4 W-VO für FFH-LRT und Arten inkl. Empfehlungen zu Potentialkartierung und Maßnahmen-Priorisierung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die am 18.08.2024 in Kraft getretende Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Regulation 2024/1991) hat das Ziel die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Hierfür sollen geschädigte Ökosysteme wiederhergestellt und in einen guten Zustand versetzt werden. Die W-VO baut auf dabei bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, auf. Im Gegensatz zu diesen Richtlinien setzt die W-VO zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele. Artikel 4 der W-VO befasst sich mit den Schutzgütern der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie bis auf jene Schutzgüter, die rein marin vorkommen. Für die Lebensraumtypen (LRT) der FFH-Richtlinie enthält Artikel 4 zeitlich festgelegte Ziele, für die Habitate der Arten sind Maßnahmen durchzuführen, jedoch ohne konkrete zeitliche Ziele. Zur zielgerichteten Umsetzung des Art. 4 in Deutschland sollen in diesem Vorhaben Leitlinien und Empfehlungen für die Wiederherstellung nach Art. 4 der W-VO für FFH-LRT sowie FFH- und Vogelarten erarbeitet werden. Dies umfasst u.a. die Analyse von Synergien und Zielkonflikten zwischen den Art. 4-Schutzgütern sowie zu anderen Artikeln der W-VO, die Erarbeitung von Kriterien zur Priorisierung von Schutzgütern auf einer Fläche sowie eine Potentialanalyse für Wiederherstellungsflächen.
CPV-Codes
Lose (1)
Die am 18.08.2024 in Kraft getretende Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Regulation 2024/1991) hat das Ziel die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Hierfür sollen geschädigte Ökosysteme wiederhergestellt und in einen guten Zustand versetzt werden. Die W-VO baut auf dabei bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, auf. Im Gegensatz zu diesen Richtlinien setzt die W-VO zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele. Artikel 4 der W-VO befasst sich mit den Schutzgütern der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie bis auf jene Schutzgüter, die rein marin vorkommen. Für die Lebensraumtypen (LRT) der FFH-Richtlinie enthält Artikel 4 zeitlich festgelegte Ziele, für die Habitate der Arten sind Maßnahmen durchzuführen, jedoch ohne konkrete zeitliche Ziele. Zur zielgerichteten Umsetzung des Art. 4 in Deutschland sollen in diesem Vorhaben Leitlinien und Empfehlungen für die Wiederherstellung nach Art. 4 der W-VO für FFH-LRT sowie FFH- und Vogelarten erarbeitet werden. Dies umfasst u.a. die Analyse von Synergien und Zielkonflikten zwischen den Art. 4-Schutzgütern sowie zu anderen Artikeln der W-VO, die Erarbeitung von Kriterien zur Priorisierung von Schutzgütern auf einer Fläche sowie eine Potentialanalyse für Wiederherstellungsflächen.