Neubau Hallenbad Iphofen – Fachplanung Tragwerksplanung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Stadt Iphofen beabsichtigt den Neubau eines Hallenbades in Iphofen. ● Dievorläufigen Gesamtkosten (KG 300 – 700) belaufen sich nach einer ersten Kostenschätzungauf ca. 11,4 Mio. € netto (Stand 10/2024) ● Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme. Esist beabsichtigt verfügbare Fördermittel zu beantragen. Diese sollen im Rahmen der Planunggemeinsam mit AG untersucht und beantragt werden ● Es wurden noch keinePlanungsleistungen nach HOAI Objektplanung Gebäude und Innenräume erbracht. EineVariantenbetrachtung einschl. Lösungsvorschlag zum Neubau und grober Kostenprognoseliegt vor.
CPV-Codes
Lose (1)
Verfahrensgegenstand ist die Fachplanung Tragwerksplanung(Ingenieurleistung nach HOAI 2021 Teil 4, Abschn. 1, §§ 49 ff) ● stufenweise Beauftragungder Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 | vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1+2 einschl.zugehöriger Besonderer Leistungen | weitere Stufen gem. Vertragsmuster nach HAV-KOMIngenieurvertrag ● Besondere Leistungen: Örtliche Bauüberwachung / IngenieurtechnischeKontrolle – Bewehrungsabnahme | Örtliche Bauüberwachung / Ingenieurtechnische Kontrolle– Holzverbindungen (optional, sofern erforderlich) | Nachweis Feuerwiderstandsdauertragender Bauteile ● Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- undFördermittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragungmit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht. ● Es wurden noch keinePlanungsleistungen nach HOAI Fachplanung Tragwerksplanung erbracht. ● Der AG gehtdavon aus, dass die Zielfindungsphase nach BGB / LPH 0 mit den im VgV vorliegendenUnterlagen abgeschlossen ist. ● Hinweis: Mit Inkrafttreten der neuenFassung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätzeaufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorarrichtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der AG weistdarauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in denHonorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keineVereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz alsvereinbart.
Zuschlagskriterien