OffenAusschreibungDienstleistungsauftragTED 101/2026

Forschungsvorhaben zur Evaluierung § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

Veröffentlichung (ABl.)

27.05.2026

Geschätzter Auftragswert

285.714 €

Vertragslaufzeit

24.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10117) — DE300

Beschreibung

Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten/Strafakten sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). Bei den auszuwertenden Akten ist darauf zu achten, dass die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 und Absatz 2 StGB möglichst gleichmäßig vertreten sind. III. Erkenntnisgewinnung durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Experten/Expertinnen und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden; dabei ist insbesondere auch die Berücksichtigung der Opferperspektive zu gewährleisten. Eine gesonderte Dunkelfeldforschung ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

CPV-Codes

73000000

Lose (1)

LOT-0000Forschungsvorhaben zur Evaluierung § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
285.714 €

Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten/Strafakten sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). Bei den auszuwertenden Akten ist darauf zu achten, dass die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 und Absatz 2 StGB möglichst gleichmäßig vertreten sind. III. Erkenntnisgewinnung durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Experten/Expertinnen und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden; dabei ist insbesondere auch die Berücksichtigung der Opferperspektive zu gewährleisten. Eine gesonderte Dunkelfeldforschung ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

7300000024 Monate

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14). Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen: - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte, - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte, - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte, - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert. Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils: - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.

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